Die Teil-Legalisierung von Cannabis konnte Bayern nicht verhindern. Dafür sollen Gesetzesverstöße im Freistaat nun sehr teuer werden.
Für Verstöße gegen das neue Cannabis-Gesetz drohen in Bayern hohe Bußgelder – 1000 Euro beispielsweise für das Kiffen in Gegenwart von Kindern oder Jugendlichen. Das geht aus einem umfangreichen Bußgeldkatalog hervor, den das bayerische Gesundheitsministerium erarbeitet hat. Dieser sei Ende März veröffentlicht worden und gelte bereits seit 1. April, sagte ein Ministeriumssprecher am Dienstag.
Die Teil-Legalisierung von Cannabis hatte die Berliner Ampel-Regierung gegen den Willen und Widerstand Bayerns durchgesetzt. Für die Verhängung von Bußgeldern für Gesetzesverstöße sind nun die Behörden in den Ländern zuständig. Und für die bayerischen Behörden soll der neue Bußgeldkatalog des Gesundheitsministeriums als „Richtlinie“ dienen.
500 Euro Bußgeld drohen demnach in Bayern für das Kiffen in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, in Schulen und deren Sichtweite oder auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite. Gleiches gilt für Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugängliche Sportstätten. Wobei «Sichtweite» laut Bundesgesetz nicht mehr gegeben ist, wenn der Abstand zum Eingangsbereich der Einrichtungen mehr als 100 Meter beträgt. Wer in militärischen Bereichen der Bundeswehr Cannabis konsumiert, muss mit einem Bußgeld von 300 Euro rechnen. Und wer etwas mehr als die erlaubte Menge Cannabis besitzt oder mit sich führt, muss im Freistaat mit einem Bußgeld zwischen 500 und 1000 Euro rechnen.
Teuer wird es auch für Verstöße im Zusammenhang mit künftigen Cannabis-Anbauvereinigungen: Für das unerlaubte Werben oder Sponsoring, für eine unzureichend gesicherte Lagerung von Cannabis und viele weitere Verstöße drohen Bußgelder von mehreren hundert Euro. Für einige Verstöße sind sogar Bußgelder von bis zu 30.000 Euro möglich, etwa für den unerlaubten Versand oder die Lieferung von Cannabis-Stecklingen. Einzelne Medien hatten zuletzt bereits über den neuen Bußgeldkatalog berichtet.
Grundsätzlich gelten alle genannten Summen laut Bußgeldkatalog für einen „vorsätzlichen Erstverstoß“. Im Wiederholungsfall können die Bußgelder verdoppelt werden, bei Fahrlässigkeit können die Summen halbiert werden. Aber auch je nach Einzelfall können die Behörden von den Regelsätzen nach oben oder auch nach unten abweichen. (dpa/lby)