Fischotter sind possierliche Tierchen. Doch so mancher Teichbesitzer kann den Wassermardern so gar nichts abgewinnen und sieht sie lieber tot als lebendig. Nun hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Beschluss zur ausnahmsweisen Tötung der geschützten Tiere gefasst.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwei Verordnungen zum Töten der streng geschützten Fischotter in Ausnahmefällen vorläufig außer Vollzug gesetzt. „Fischotter dürfen damit vorerst auch nicht ausnahmsweise getötet werden“, teilte das Gericht am Donnerstag in München mit. Die Verordnungen seien voraussichtlich rechtswidrig und damit nichtig. Das Gericht gab damit den Eilanträgen dreier Umweltverbände statt.
Die artenschutzrechtlich streng geschützten Fischotter dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen getötet werden. Diese Ausnahmen werden in Bayern seit August durch die beiden nun außer Vollzug gesetzten Verordnungen geregelt. Demnach durften Fischotter zum Schutz der Teichwirtschaft in Niederbayern und der Oberpfalz mit Ausnahme des Landkreises Neumarkt unter bestimmten Voraussetzungen getötet werden. Dazu bestimmt die Landesanstalt für Landwirtschaft eine jährliche Tötungshöchstzahl; zuletzt bestand ein Kontingent von 32 Tieren.
Beide Verordnungen seien aber inhaltlich rechtswidrig, erläuterte nun der Verwaltungsgerichtshof. Es verstoße sowohl gegen die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes als auch gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen, die Entscheidung über die Anzahl der zulässigen Tötungen der Landesanstalt zu übertragen. Die Höchstzahl der Tötungen sei für den Artenschutz so bedeutsam, dass sie vom Verordnungsgeber selbst geregelt werden müsse. Zudem sei die Änderung einer der beiden Verordnungen auch bereits aus formellen Gründen nichtig.
„Der Beschluss zeigt deutlich: Die Konflikte lassen sich mit einer handwerklich und juristisch fragwürdigen Abschuss-Verordnung nicht lösen, das vertieft nur die Gräben zwischen Naturschutz und Teichwirtschaft und setzt die Betriebe einer großen Rechtsunsicherheit aus“, kommentierte die Deutsche Umwelthilfe als einer der drei klagenden Umweltverbände. „Wir brauchen einen anderen Weg und andere Instrumente, die eine Koexistenz extensiver Fischzucht mit streng geschützten Arten im Gewässerumfeld möglich machen.“
Die Umweltverbände hatten sich mit einem Normenkontrollantrag und einem Eilantrag gegen die Verordnungen gewandt. Sie sind nun bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom Donnerstag ist unanfechtbar. (dpa/lby)