2018 klagten der Bund für Geistesfreiheit München und der Bund für Geistesfreiheit Bayern gegen Bayerns Polizeigesetz. Auch wenn das seither schon novelliert wurde, ist der Streit weiter hochaktuell.
Knapp fünf Jahre nach der Klagestellung will der bayerische Verfassungsgerichtshof (VGH) am Mittwoch (10.30 Uhr) über die Zulässigkeit mehrerer Regeln im bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) urteilen. Der Bund für Geistesfreiheit München und der Bund für Geistesfreiheit Bayern hatten in ihrer 2018 eingereichten Popularklage vor allem den Präventivgewahrsam und den seither im Gesetz verankerten Begriff der „drohenden Gefahr“, der als Voraussetzung für einige polizeiliche Maßnahmen ausreicht, als verfassungswidrig kritisiert. Der Bayerische Landtag und die Staatsregierung halten die Klage für unbegründet.
Dagegen argumentieren die Kläger, das PAG verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Grundsatz der Gewaltenteilung und mehrere Grundrechte. Nach der mündlichen Verhandlung Anfang Mai rechnen aber auch die Antragsteller nach eigenen Angaben nicht mit großen Erfolgschancen in diesem Verfahren. „Der Ausgang ist relativ klar“, sagte Michael Wladarsch, Vorsitzender des Bundes für Geistesfreiheit Bayern, nach der Verhandlung. Ziel der Klage sei vielmehr, Bedenken aus der Bürgerschaft an die Justiz und Staatsregierung zu tragen.
Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler hatte seinerseits mehrfach betont, Gegenstand des Verfahrens sei nicht die verfassungsgemäße Anwendung des PAG in Einzelfällen, sondern die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen selbst. Mit der Urteilsverkündung ist die juristische Debatte um das umstrittene Gesetz aber nicht vorbei, da noch weitere Klagen und Meinungsverschiedenheiten vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig sind, etwa von Grünen und SPD.
Das PAG regelt die Kompetenzen der Polizei im Umgang mit Beschuldigten, aber auch in bestimmten Einsatzlagen. Viele Details sind seit Jahren umstritten – unter anderem die Möglichkeit des richterlich angeordneten Präventivgewahrsams, der zuletzt häufig im Zusammenhang mit Demonstrationen von Klimaaktivisten richterlich angeordnet worden war. Dieser darf bis zu einem Monat dauern, wenn er der Verhinderung von Straftaten dient. (dpa/lby)