Der Justizweg des Regensburger Ex-Oberbürgermeisters Joachim Wolbergs geht weiter: Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde des Kommunalpolitikers abgelehnt.
Im Fall des früheren Regensburger Oberbürgermeisters Joachim Wolbergs hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) eine Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen drei Urteile abgelehnt. Das teilten der Verteidiger des Kommunalpolitikers, Peter Witting, sowie ein Sprecher des BVerfGE mit. In den Verfahren gegen Wolbergs ging es unter anderem um Wahlkampfspenden. Zur Begründung hieß es, dass der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei.
Witting hatte im Januar 2022 gegen zwei Urteile des Landgerichtes Regensburg gegen Wolbergs aus den Jahren 2019 und 2020 sowie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2021 Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Das Bundesverfassungsgericht verwies nun darauf, dass der BGH 2021 das Urteil des Landgerichtes Regensburg aus dem Jahr 2019 in Teilen aufgehoben und zur Neuverhandlung an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes München I verwiesen hat. Hierbei ging es um den Freispruch Wolbergs‘ vom Vorwurf der Vorteilsnahme in den Jahren 2011 bis 2014.
Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist überdies «weder von einer allgemeinen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde noch von einem schweren und unabwendbaren Nachteil bei Verweisung auf den Rechtsweg auszugehen». Hierauf hatte sich Wolbergs berufen.
Erneute Verfassungsbeschwerde vorgesehen
«Herr Wolbergs wird sich dadurch nicht entmutigen lassen», so Witting. Spätestens nach der Erschöpfung des Rechtsweges soll es eine erneute Verfassungsbeschwerde geben. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde sind zwei Prozesse gegen Wolbergs vor dem Landgericht Regensburg im Zusammenhang mit der Einwerbung von Parteispenden im Kommunalwahlkampf 2014. Im ersten Verfahren war er 2019 wegen zwei Fällen der Vorteilsnahme verurteilt worden, aber straffrei geblieben. Der zweite Prozess endete 2020 mit einer Verurteilung wegen eines Falles der Bestechlichkeit zu einer einjährigen Bewährungsstrafe. Von weiteren Vorwürfen war er in den Verfahren freigesprochen worden.
Der BGH hob das erste Urteil im November 2021 in Teilen auf, beanstandete es als zu milde und verwies den Fall an das Landgericht München I. Das zweite Urteil bestätigte der BGH. (dpa/lby)