15-Kilometer-Radius in Hotspots, kaum noch Kontakte, Geschäfte und Gastronomie weiterhin geschlossen – der Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geht weiter. Die Maßnahmen im Überblick.
Die Infektionszahlen sind weiterhin hoch – nun verschärft Bayern die Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie noch einmal. Handel und Gastronomie bleiben bis Ende Januar weitgehend geschlossen, Schulen und Kitas ebenso. Auch die privaten Kontakte und der Bewegungsradius in Hotspot-Regionen werden eingeschränkt. Alle Neuregelungen gelten von Montag (11. Januar) an.
Ministerpräsident Markus Söder (CSU) bezeichnete die Maßnahmen in seiner Regierungserklärung am Freitag als alternativlos. CSU und Freien Wähler stimmten der neuen Verordnung zu. AfD, SPD und FDP stimmten dagegen. Die Grünen enthielten sich.
Freizeitunternehmungen: Für touristische Tagesausflüge wird der Aktionsradius in Hotspots beschränkt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit mehr als 200 Neuinfektionen binnen 7 Tagen pro 100 000 Einwohner dürfen sich die Menschen in der Freizeit – Wandern, Spaziergänge oder Sport – maximal in einem Radius von 15 Kilometern bewegen. Dies gilt nicht, wenn triftige Gründe vorliegen. Als solche gelten Einkaufen, Familien- und Krankenbesuche, Gottesdienste, Arzttermine sowie unaufschiebbare Umzüge. Wenn der Inzidenz-Wert für 7 Tage in Folge unter die 200er-Marke gesunken ist, kann die Maßnahme außer Kraft gesetzt werden. Hotspots können Tagesreisen von außerhalb in ihre Region zudem verbieten.
SPD-Fraktionschef Horst Arnold kritisierte, dass viele der von Tagestourismus besonders betroffenen Alpenregionen derzeit unter der Inzidenz von 200 lägen und die Maßnahme somit ungeeignet sei. Der 15-Kilometer-Radius bezieht sich immer auf den gesamten Wohnort, nicht auf die genaue Anschrift. Basis für die Zahl der Neuinfektionen sind die Zahlen des Robert Koch-Institutes (RKI).
Private Zusammenkünfte: Die Menschen dürfen untereinander nicht mehr in der bisherigen Form zusammenkommen. Erlaubt sind Treffen nur noch mit einer Person, die nicht im eigenen Haushalt lebt. Das gilt unabhängig vom Ort und drinnen wie draußen. Ausnahmen: Die Beschränkungen gelten nicht, wenn es um die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechtes geht sowie um die Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Kreis. Die Betreuung durch Großeltern fällt unter das Sorge- und Umgangsrecht.
Kinder bis einschließlich drei Jahre sind von den Vorgaben bei Treffen mit anderen Hausständen ausgenommen. Bislang galt: Maximal fünf Personen dürfen sich treffen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.
Schulen/Kitas: In Schulen und Kitas soll es künftig nur Notbetreuung geben – und zwar „für alle, die es brauchen“, sagte Söder. Es besteht eine weitgehende Maskenpflicht – ausgenommen ist beispielsweise Schulverwaltungspersonal am Arbeitsplatz, sofern keine anderen Menschen anwesend sind. Kinder und Jugendliche sollen bis Ende Januar im Distanzunterricht lernen, wo dies möglich ist. Die Faschingsferien (15. bis 19. Februar) entfallen. Familien können sich künftig eine feste weitere Familie aussuchen, mit der sie sich bei der Kinderbetreuung abwechseln, falls dies nötig ist.
Spielplätze: Kinder dürfen sich über die genannte Haushalt-plus-eins-Regel hinaus nicht in Gruppen auf Spielplätzen verabreden. Grundsätzlich müssen Eltern auf Spielplätzen darauf achten, Ansammlungen zu verhindern.
Regel für die Nacht: Die bisherige Ausgangsbeschränkung bleibt bestehen. Ohne triftigen Grund dürfen Menschen zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr nicht mehr unterwegs sein.
Wirtschaft: Gastronomie, Hotellerie, Kultur- und Fitnessbetriebe sowie der Einzelhandel bleiben in der bisherigen Form geschlossen. Eine gewisse Lockerung für den Handel gibt es allerdings: Ausdrücklich erlaubt wird das Prinzip „Click&Collect“, also das Online-Bestellen von Waren, die dann persönlich im Geschäft des Einzelhändlers abgeholt werden. In anderen Bundesländern war der Service bereits erlaubt. Bayern hatte davon aus Sorge vor Kundenansammlungen vor den Geschäften zunächst Abstand genommen. Die Corona-Hilfen für November sollen Betrieben vom 12. Januar an ausgezahlt werden.
Reiserückkehrer: Wie bisher müssen Reiserückkehrer aus Risikogebieten mit der Einreise einen Test vorlegen, der maximal 48 Stunden alt sein darf oder unmittelbar nach der Einreise vorgenommen werden muss. Zudem gilt eine Quarantänepflicht. Reiserückkehrer müssen sich unmittelbar in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für zehn Tage ständig aufhalten. Frühestens nach fünf Tagen kann die Quarantäne durch die Vorlage eines negativen Tests beendet werden. Reisende, die sich in einem Risikogebiet aufhalten, müssen vor ihrer Rückkehr eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Ausnahmeregelungen, zum Beispiel für Berufspendler oder Durchreisende, bleiben unberührt.
Auslandsreisen: Mehrtägige Auslandsreisen sind nicht grundsätzlich verboten. Jedoch sind die jeweiligen Einreise- und Rückreiseregeln einzuhalten.
Bußgelder: Ein Verstoß gegen die 15-Kilometer-Regelung kann zum Beispiel mit 500 Euro belegt werden. Von den Regelsätzen kann abgewichen werden.
Homeoffice: Um Kontakte zu reduzieren, appelliert die Regierung an alle Arbeitgeber, ihren Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.
Kantinen: Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Anderenfalls müssen Abstands- und Hygieneregeln gewahrt werden. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. (dpa/lby)