Eine Lehrerin kümmert sich in einer Grundschule während des Lockdowns Anfang 2021 um Kinder, die die Notbetreuung nutzen. Dann erkrankt sie an Corona. Ist die Infektion ein Dienstunfall? Das Verwaltungsgericht sagt: nein.
Die Corona-Infektion einer Lehrerin ist kein Dienstunfall – das hat das Verwaltungsgericht Bayreuth entschieden. Wie eine Gerichtssprecherin sagte, wurde die Klage einer Grundschullehrerin aus dem oberfränkischen Landkreis Hof am Dienstag abgewiesen.
Den Angaben des Gerichts zufolge war die Lehrerin im Januar 2021 in der Notbetreuung an der Schule eingesetzt gewesen. Offiziell waren die Schulen in dieser Zeit geschlossen. Am 1. Februar war sie positiv auf eine Infektion getestet worden. Die Lehrerin macht den Angaben nach geltend, dass es in der Gruppe, die sie betreut hat, zwar keine Fälle gegeben hatte, aber sie habe Pausenaufsicht bei mehreren, später positiv getesteten Kindern gehabt. Zudem habe sie in Kontakt mit einer positiv getesteten Kollegin gestanden.
In der Schule habe es in dem Zeitraum ein massives Ausbruchsgeschehen gegeben. Privat, argumentierte die Lehrerin weiter, habe sie keine Risikokontakte gehabt. Die Infektion müsse sie sich während des Dienstes an der Schule geholt haben.
Am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München werden nach Angaben eines Sprechers inzwischen zwei Verfahren mit ähnlicher Thematik bearbeitet: Ein Lehrer aus Unterfranken und ein Polizist aus Augsburg wollen eine Corona-Infektion als Berufskrankheit anerkennen lassen. Die Verwaltungsgerichte Würzburg und Augsburg hatten den Klagenden Recht gegeben.
Der Freistaat Bayern sei jedoch in beiden Berufungsverfahren der Auffassung, die Klagen hätten abgewiesen werden müssen, weil die Annahme einer Berufskrankheit unzutreffend sei, heißt es beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Entscheidung in beiden Fällen wird Ende des Jahres erwartet. (dpa/lby)