An neun Tagen im Jahr gilt in Bayern ein Tanzverbot. Religionskritiker ziehen gegen diese «Stillen Tage» vor Gericht – und verhandeln ausgerechnet an Aschermittwoch.
Ausgerechnet an Aschermittwoch verhandelt das Verwaltungsgericht in Ansbach über das Tanzverbot an Stillen Tagen. Konkret geht es in dem Verfahren um ein Verbot der Stadt Nürnberg für Protestfeiern gegen das Tanzverbot von Gründonnerstag auf Karfreitag vergangenen Jahres. Diese Feiern hatte der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) abhalten wollen und zog vor Gericht, als er die dafür nötige Sondergenehmigung vom Ordnungsamt nicht bekam.
„Der Bund für Geistesfreiheit München freut sich über den Verhandlungstermin am Aschermittwoch, einem sogenannten Stillen Tag in Bayern, an dem zwar in Bayern nicht getanzt und gefeiert werden darf, aber von Parteien ohne weiteres der politische Gegner herabgewürdigt werden kann“, hieß es in einer Mitteilung des Bundes.
Neun „Stille Tage“ in Bayern
In Bayern sind neun Tage im Jahr als sogenannte „Stille Tage“ bestimmt und mit einem Tanzverbot belegt: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und der Heilige Abend. In den anderen Bundesländern variiert die Anzahl nach Angaben des bayerischen Innenministeriums zwischen drei und sieben.
Im Jahr 2016 formulierte das Bundesverfassungsgericht aber eine Ausnahmeregelung: „Demnach sind an Karfreitag und allen anderen acht Stillen Tagen Ausnahmen möglich, wenn Feste und Feiern Ausdruck einer weltanschaulichen Abgrenzung gegenüber christlichen Glaubensbekenntnissen sind“, betont die Vorsitzende des Bundes für Geistesfreiheit München, Assunta Tammelleo. „Das trifft auf die Veranstaltungen und Partys des bfg München zu.“
Klage im Eilverfahren abgewiesen
In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht das Verbot für die Feiern in Nürnberg im vergangenen Jahr bestätigt. Damals hieß es zur Begründung, der Bund für Geistesfreiheit habe „nicht glaubhaft gemacht, in ihren Grundrechten der Versammlungsfreiheit und der Bekenntnisfreiheit verletzt zu sein“.
Es sei nicht in ausreichendem Maß dargelegt worden, dass der Weltanschauungsgedanke, der für eine Berufung auf die grundgesetzliche Bekenntnisfreiheit notwendig ist, bei den Protestfeiern im Vordergrund stehe. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab. Nun geht es im Hauptsacheverfahren in die Tiefe. (dpa/lby)